Typusbelege
Besonders strikt sind jedoch jene internationalen Bestimmungen, welche die gültige Beschreibung und Benennung neu entdeckter Arten regeln. Für den Autor einer neuen Art besteht ausnahmslos die Verpflichtung, bei der Veröffentlichung Typusexemplare der neuen Art und den Ort der Hinterlegung dieser Typusexemplare zu nennen. Auf diesen Herbarbelegen beruht die Erstbeschreibung, der Name der neuen Art bleibt daher für immer mit den davon hinterlegten Typusexemplaren verknüpft. Verstöße gegen diese Dokumentationspflicht nach dem Internationalen Code der Botanischen Nomenklatur (ICN, früher ICBN) machen die dazu publizierten Namen und Beschreibungen ungültig. In GZU werden derzeit ca. 10.000 Typusbelege verwahrt.